Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 5
Berichtigung
bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5e Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom Innenministerium unter Berücksichtigung des § 5b Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Abs. 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 209; in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 88 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 602.

Fn 3

§ 8 angefügt durch Artikel 88 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.