Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes sind die in § 6 Abs. 1 und 2 AAVG genannten Personen.

(2) Aufnahmeanträge von freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich oder elektronisch beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist. Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf.

(3) Durch die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens 2.500,-- € jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:
1. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,
2. bei juristischen Personen mit Beginn des Liquidationsverfahrens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
3. durch Austritt des Mitglieds oder
4. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 218, ber. S. 231, in Kraft getreten am 18. April 2003; geändert durch Satzung vom 10.11.2003 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 27. November 2003; 16. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 843), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2013; 13. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 24. Dezember 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 74

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17.4.2003.