Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.7.2007 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

 

§ 4

(1) Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 POG NRW zuständig für

1. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen in Eilfällen aus Anlass der Weiterführung grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) durch Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten,

2. die Übernahme grenzüberschreitender Observationen gemäß Artikel 40 SDÜ oder auf der Grundlage bewilligter Rechtshilfe,

3. grenzüberschreitende polizeiliche Maßnahmen unter Beteiligung von Spezialeinheiten oder -kräften aus Anlass bewilligter Rechtshilfe oder bei Verlagerung einer Gefahrenlage aus dem benachbarten Ausland, soweit nicht ein Polizeipräsidium gemäß § 4 der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zuständig ist,

4. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere in Fällen, in denen Informationen über die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten vorliegen und örtliche Maßnahmen der Kreispolizeibehörden zur Abwehr der Gefahren keinen Erfolg versprechen oder einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind,

5. die Durchführung unaufschiebbar notwendiger Maßnahmen zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten unter Ausnutzung von Datennetzen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden.

(2) Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit der Bezirksregierung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.

(3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 ist das Landeskriminalamt Vornahmebehörde im Sinne der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, solange die Zuständigkeit nicht auf eine Kreispolizeibehörde übergegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 262, in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Aufgehoben durch VO v. 2.7.2007 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 28. Mai 2003.