Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Grundsatz

(1) Hat die LfM das Verbreitungsgebiet für lokale Hörfunkprogramme gem. § 54 Abs. 3 LMG NRW durch Satzung so festgelegt, dass es nicht mit dem Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt übereinstimmt, so erfolgt die Bestimmung der Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaft gem. § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW in diesem Verbreitungsgebiet durch eine Vertreterversammlung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW.

(2) Die Bestimmung eines Mitglieds für die Veranstaltergemeinschaft erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds aus der Veranstaltergemeinschaft insbesondere nach §§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 3 LMG NRW wird eine Person bestimmt, die anstelle des ausscheidenden Mitglieds und für den verbleibenden Zeitraum Mitglied wird. Die Entsendung des neuen Mitglieds erfolgt auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 263, in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegebenam 28. Mai 2003.

Fn 4

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.