Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Wahl der Mitglieder
der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten des Verbreitungsgebietes entsandt. Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden dem Verbreitungsgebiet an, so erfolgt die Entsendung der Vertreter an Stelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die Kreise/kreisangehörigen Gemeinden/kreisfreien Städte entsenden je 10.000 Einwohner einen Vertreter, die kreisangehörigen Gemeinden mindestens jedoch zwei Vertreter. Grundlage für die Berechnung ist die für die letzte Kommunalwahl maßgebliche Bevölkerungszahl.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Hierfür gelten die §§ 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5; 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. 160), und die §§ 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5; 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), entsprechend.

(4) Das Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung erlischt mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Rates/Kreistages.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 263, in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegebenam 28. Mai 2003.

Fn 4

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.