Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Die LfM beruft die Vertreterversammlung ein, wenn sämtliche entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt haben. Die Wahl ist der LfM unverzüglich mitzuteilen.

(2) Haben eine oder mehrere entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung der LfM über die Festlegung des Verbreitungsgebietes (§ 54 Abs. 1 LMG NRW) ihre Mitglieder der Vertreterversammlung nicht gewählt, so kann die LfM die Vertreterversammlung auch ohne Berücksichtigung dieser entsendungsberechtigten Stellen einberufen.

(3) Ist einer der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die Einladung zu einer Gründungsversammlung zugegangen, so ist die LfM hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. In diesen Fällen kann die LfM den entsendungsberechtigten Kreisen/kreisfreien Städten/kreisangehörigen Gemeinden eine Frist von mindestens einem Monat zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung setzen, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass den in § 62 Abs. 1 LMG NRW genannten Stellen Zeit und Ort der Gründungsversammlung zwei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt werden können.

(4) Ist die Neuwahl von Mitgliedern der Vertreterversammlung notwendig, so fordert die LfM die entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden unter Setzung einer Frist von drei Monaten hierzu auf. § 3 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(5) Die LfM beruft die Vertreterversammlung ein; die Einladung muss zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung abgesandt werden. Diese Frist kann zur Wahrung der in Absatz 3 genannten Zwei-Monats-Frist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(6) Entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden, die innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keine Vertreter gewählt haben, werden von der LfM über Ort und Zeit der Vertreterversammlung informiert. Eine Wahl der Vertreter, die daraufhin erfolgt und der LfM bis 24 Stunden vor der Vertreterversammlung mitgeteilt wird, ist bei der anberaumten Vertreterversammlung zu berücksichtigen. Diese nachträglich gewählten Vertreter sind von den sie entsendenden Stellen in geeigneter Form über Ort und Zeit der Vertreterversammlung zu informieren. Erfolgt bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung gegenüber der LfM keine Mitteilung über eine Wahl, so sind die auf diese Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gründungsversammlung nicht zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 263, in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegebenam 28. Mai 2003.

Fn 4

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.