Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Durchführung der Vertreterversammlung,
schriftliches Umlaufverfahren

(1) Die LfM eröffnet und schließt die Sitzungen der Vertreterversammlung, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

(2) Die gem. § 1 dieser Satzung zu bestimmenden Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 63 Abs. 1 LMG NW). Die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 der GO, 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 KrO gelten entsprechend.

(3) Die Bestimmung nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Umlaufverfahren wird von der LfM gegenüber den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Wahlvorschlags eingeleitet, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Einspruchsmöglichkeit gegen dieses Verfahren besteht. Wenn Wahlvorschläge vorliegen und kein Einspruch erhoben wurde, müssen die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit Einschreiben übersandt werden, § 4 VwZG gilt entsprechend. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zwei Wochen nach Zustellung der Wahlvorschläge bei den Mitgliedern der Vertreterversammlung. Die LfM teilt das Wahlergebnis den Mitgliedern der Vertreterversammlung schriftlich mit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geltend entsprechend auch im Umlaufverfahren, so dass auch die Grundsätze der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) Anwendung finden. Im Falle des Einspruchs eines Mitglieds der Versammlung gegen das schriftliche Umlaufverfahren ist die Vertreterversammlung hiervon schriftlich zu unterrichten und gleichzeitig zu einer Vertreterversammlung gem. § 3 dieser Satzung einzuladen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 263, in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegebenam 28. Mai 2003.

Fn 4

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.