Historische SGV. NRW.

2 / 36

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder die mit dem Personalauswahlverfahren beauftragte Stelle zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch die oberste Dienstbehörde bestimmten Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein handgeschriebener tabellarischer Lebenslauf,

2. eine zeitlich geordnete Darstellung des beruflichen Werdeganges,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des letzten Schulzeugnisses der allgemeinbildenden oder sonstigen Schulen, Zeugnisse über Berufsabschlüsse sowie Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten,

5. gegebenenfalls der Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einigungsvertrages.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.