Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Zuständigkeiten

(1) Die oberste Dienstbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, koordiniert und führt Lehrgänge durch und betreut die Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der Ausbildung in ihrer Dienststelle verantwortlich. Sie erstellt einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3. Dabei ist in jedem Dezernat eine Ausbildung in allen Aufgabenfeldern vorzusehen. Die Dezernatsleitungen bestätigen durch ihre Unterschrift im Ausbildungsplan die vorgesehenen Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildungsbehörde übersendet den Ausbildungsplan an die Ausbildungsleitung. Diese bestätigt durch Unterschrift, dass sie den Ausbildungsplan zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Für erforderlich gehaltene Änderungen oder Ergänzungen sind einvernehmlich mit der Ausbildungsbehörde vorzunehmen. Die Leitung der Ausbildungsbehörde kann ihre Aufgaben einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes übertragen.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Dienststelle. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplanes.

(4) Die Dezernatsleitung ist für die Ausbildung im Dezernat verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.