Historische SGV. NRW.

10 / 36

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Dienstbehörde beruft den "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden. Auf § 12 Abs. 2 Satz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes wird hingewiesen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt die zu prüfenden Themen. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte und legt die Prüfungstermine fest. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.