Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Ausbildungsbericht

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind alle 4 1/2 Monate (insgesamt drei) Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlagen 4a und 5 zu fertigen. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernatsleitungen. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes der Leitung der Ausbildungsbehörde zur Schlusszeichnung vor. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet die Leitung der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Einzelergebnis ab. Dieses ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch 6. Das Einzelergebnis wird nach § 18 Abs. 2 ermittelt. Die Ausbildungsberichte sind den Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärtern umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt sechs Monate nach Beginn und vier Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes jeweils einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4b und 5. Das Einzelergebnis wird entsprechend Absatz 1 Satz 6 und 7 ermittelt. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit den Betroffenen. Zur Festsetzung des Gesamtergebnisses nach § 17 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde.

(3) In den nach Absatz 1 und 2 anzufertigenden Ausbildungsberichten ist in Form eines Eignungsvermerkes darzulegen, ob die Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und auch des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet gehalten werden, die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Halten Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsleitung die Gewerbeobersekretäranwärterin oder den Gewerbeobersekretäranwärter für nicht oder bedingt geeignet, so begründen sie dies im Eignungsvermerk. Die Ausbildungsleitung setzt hiervon die für die Ausbildungsbehörde zuständige Bezirksregierung in Kenntnis. Diese entscheidet in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der Leitung der Ausbildungsbehörde über die Fortführung oder vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach § 19. In ihrem zweiten Ausbildungsbericht spricht sich die Ausbildungsleitung für oder gegen eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.