Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13
Schriftliche Aufsichtsarbeiten

Die Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter werden zu den unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 und 2.3 bis 2.12 des Musterausbildungsplans aufgeführten Inhalten in insgesamt vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils 3 Stunden Dauer geprüft. Diese Prüfungen werden von der Ausbildungsleitung zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Auf Anforderung der Ausbildungsleitung übersenden ihr die Referentinnen und Referenten die Aufgaben und Lösungsskizzen. Die Ausbildungsleitung legt die Prüfungsvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Prüfungsaufgaben unter Beteiligung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses festlegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.