Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die Person, die die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter.

(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der Aufsichtsarbeiten dürfen die Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Gewerbeobersekretäranwärterin oder ein Gewerbeobersekretäranwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.

(3) Die Aufsicht vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Aufsichtsarbeit und bestätigt sie durch Namenszeichen.

(4) Die Aufsicht kann Gewerbeobersekretäranwärterinnen oder Gewerbeobersekretäranwärter, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht eingestellt wird.

(5) Unternimmt eine Gewerbeobersekretäranwärterin oder ein Gewerbeobersekretäranwärter einen Täuschungsversuch, so kann die Aufsichtsarbeit unter Vorbehalt fortgesetzt werden.

(6) Über den Prüfungsverlauf hat die Aufsicht eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4c zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Soweit solche vermerkt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Aufsichtsarbeit als nicht abgeliefert gilt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Ausbildungsleitung übersendet die Aufsichtsarbeiten mit den Zeugnissen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.