Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Aufsichtsarbeiten unabhängig voneinander und legen danach die Einzelergebnisse einvernehmlich fest. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Einzelergebnisse in den Zeugnissen zur Aufsichtsarbeit und übersendet diese der Ausbildungsleitung. Jedes Zeugnis schließt mit einem Einzelergebnis nach § 18 Abs. 2 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Prüfling das Einzelergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung. Zur Berechnung des in der Prüfung insgesamt erreichten Prüfungsergebnisses übersendet die Ausbildungsleitung die Zeugnisse zum Ende des Vorbereitungsdienstes an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und teilt diesem das aus den Einzelergebnissen aller Aufsichtsarbeiten als Durchschnitt bis auf die zweite Dezimalstelle ermittelte Gesamtergebnis mit.

(2) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Weichen die Bewertungen um mehr als 3 Punkte voneinander ab und kann kein Einvernehmen zwischen den beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses hergestellt werden, so entscheidet der Prüfungsausschuss. § 10 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(5) Die Aufsichtsarbeiten sowie eine Ablichtung der Zeugnisse verbleiben nach Abschluss der Ausbildung bei der Ausbildungsleitung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.