Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Hausarbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Gewerbeobersekretäranwärterin und der Gewerbeobersekretäranwärter eine Hausarbeit anzufertigen. Hierfür steht eine Bearbeitungszeit von 15 Arbeitstagen nach Themenbekanntgabe zur Verfügung. Die Aufgabe stellt der Prüfungsausschuss. Die Aufgabenstellung soll es dem Prüfling ermöglichen zu zeigen, dass er Aufgaben aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Hausarbeit soll 20 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest. Am Schluss der Arbeit sind die Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

(3) Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet und jeweils mit einer Punktzahl nach § 18 Abs. 1 versehen. Dabei sind insbesondere die thematische Abgrenzung, die Darstellungsweise und die Begründung des Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. Aus den Punktzahlen wird das Einzelergebnis der Hausarbeit gebildet. § 15 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.

(5) Ist die Hausarbeit mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist der Gewerbeobersekretäranwärterin und dem Gewerbeobersekretäranwärter eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, gilt § 19 Abs. 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.