Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Ausbildungszeugnis

Die Leitung der Ausbildungsbehörde erstellt drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Einzelergebnissen der von der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung erstellten Ausbildungsberichte jeweils der Durchschnitt errechnet. Der Durchschnitt der Ausbildungsbehörde geht zu 60%, der der Ausbildungsleitung zu 40% in das zu bildende Gesamtergebnis ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 18. Die Leitung der Ausbildungsbehörde gibt das Zeugnis der Gewerbeobersekretäranwärterin und dem Gewerbeobersekretäranwärter zur Kenntnis und übersendet es der Ausbildungsleitung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.