Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Noten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend =
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut =
15
14

gut =
13
12
11

befriedigend =
10
9
8

ausreichend =
7
6
5

mangelhaft =
4
3
2

ungenügend =
1
0.

(2) Einzelne Prüfungsleistungen dürfen nur mit vollen Punktzahlen bewertet werden. Die Einzelergebnisse der Prüfungsleistungen (§ 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, §16 Abs. 3, § 17, § 22 Abs. 2) werden aus dem Mittelwert der vergebenen Punktzahlen gebildet und jeweils auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Hierbei entsprechen die Mittelwerte folgenden Noten:

5,00 bis 7,49 =
ausreichend

7,50 bis 10,49 =
befriedigend

10,50 bis 13,49 =
gut

13,50 bis 15,00 =
sehr gut.

Weist ein Einzel- oder Gesamtprüfungsergebnis weniger als 5,00 Punkte auf, ist diese Prüfung nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.