Historische SGV. NRW.

19 / 36

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Gewerbeobersekretäranwärterinnen oder die Gewerbeobersekretäranwärter können nach Maßgabe des § 35 LBG durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

a) sie die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht oder im Hinblick auf das Gesamtbild der Persönlichkeit nicht erfüllen oder

b) zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden oder

c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.

(2) Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

(3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.