Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses über die Zulassung der Gewerbeobersekretäranwärterinnen und Gewerbeobersekretäranwärter zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistung - Ausbildungszeugnis, Gesamtergebnis der Aufsichtsarbeiten, Hausarbeit - während des Vorbereitungsdienstes mindestens mit ausreichend beurteilt wurden. Dabei darf von den Aufsichtsarbeiten nur eine schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sein.

(2) Die Zulassung ist der Gewerbeobersekretäranwärterin oder dem Gewerbeobersekretäranwärter durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(3) Den Prüflingen ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben.

(4) Gewerbeobersekretäranwärterinnen oder Gewerbeobersekretäranwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 6 Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht "ausreichend" bewerteten Leistungsnachweis gilt § 19 Abs. 1. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.

(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, ist gem. § 35 LBG durch Widerruf des Beamtenverhältnisses zu entlassen. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss der zuständigen Bezirksregierung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.