Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 50 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Anlagensicherheit, Gerätesicherheit, Sprengstoffe,

2. Gefahrstoffe, Bio- und Gentechnik, Transport gefährlicher Güter,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes,

5. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.

(2) Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Punktzahl nach § 18 Abs. 1 bewertet. Aus den Punktzahlen wird für jedes Prüfgebiet das Einzelergebnis nach § 18 Abs. 2 errechnet. Aus den Einzelergebnissen wird das Gesamtergebnis ermittelt.

(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote "ausreichend" abschließt.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen der obersten Dienstbehörde, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Die an der Prüfung Beteiligten sollen an allen Prüfungen einer Ausbildungsgruppe teilnehmen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.