Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 26
Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 22 Abs. 3 bestanden wurde und das Prüfungsergebnis insgesamt mindestens mit der Punktzahl 5,0 abschließt. Es wird gebildet aus den Gesamtergebnissen der Ausbildungszeugnisse, der Aufsichtsarbeiten, der mündlichen Prüfung sowie dem Einzelergebnis der Hausarbeit.

(2) Zur Bildung des für das Prüfungsergebnis maßgebenden Mittelwertes wird

das Gesamtergebnis der Ausbildungszeugnisse
mit 3 (= 30 v.H.)

das Gesamtergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
mit 3 (=30 v.H.)

das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfungsleistung
mit 3 (= 30 v.H.)

das Einzelergebnis der Hausarbeit
mit 1 (= 10 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.