Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 36
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt 5 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. Für Bedienstete, die sich zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens noch in der Ausbildung befinden, gilt die Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung oder der Beendigung des Vorbereitungsdienstes fort.

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 10. Juli 2003; geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 33 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 9. Juli 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 16 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.