Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

 

§ 2
Medienversammlung

(1) Die Medienversammlung findet in der Regel ein Mal im Jahr statt. Sie kann an jährlich wechselnden Orten durchgeführt werden.

(2) Gegenstand der Medienversammlung sind aktuelle Themen, die aus Sicht der Beteiligten, insbesondere der Nutzerinnen und Nutzer, für den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung sind.

(3) Die Auswahl der Themen erfolgt durch die LfM auf der Grundlage der an sie durch die Beteiligten im Sinne des § 40 LMG NRW herangetragenen Anregungen. Hierzu macht die LfM in geeigneter Form bekannt, dass eine Medienversammlung stattfinden soll und dass Themenvorschläge an die LfM gerichtet werden können. Die Bekanntmachung soll mindestens zwei Monate vor dem Tag der Medienversammlung erfolgen und den geplanten Termin und Ort beinhalten. Zur Gewährleistung einer möglichst sachgerechten und nutzbringenden Diskussion kann die LfM die Anzahl der zu behandelnden Themen beschränken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 377, in Kraft getreten am 19. Juli 2003.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. Juli 2003.