Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

 

§ 3
Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Die Medienversammlung setzt sich aus Teilnehmerinnen und Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:

- Mediennutzerinnen und -nutzern

- Aktiv in der Medienbranche Tätigen

- Medienwissenschaftlerinnen und Medienwissenschaftlern

- Medienpolitikerinnen und Medienpolitikern

- Medienjournalistinnen und Medienjournalisten.

(2) Teilnehmen kann, wer von der LfM schriftlich zur Medienversammlung eingeladen worden ist. Die Einladungen sollen spätestens einen Monat vor der Medienversammlung erfolgen. Sie sollen neben dem Zeitpunkt und dem Ort auch das Thema oder die Themen für die Diskussion beinhalten.

(3) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch die LfM aus dem Kreis der Vorgeschlagenen. Vorschlagsberechtigt sind Einzelpersonen sowie Organisationen und Gruppen, die den in § 40 LMG NRW genannten Bereichen zuzuordnen sind. Im Interesse einer sachgerechten Behandlung des Themas oder der Themen der Medienversammlung kann die LfM auch selbst Vorschläge machen.

(4) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 3 Abs. 1 werden für die Teilnahme an der Medienversammlung Reisekosten oder sonstige Aufwendungen nicht erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 377, in Kraft getreten am 19. Juli 2003.

Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. Juli 2003.