Historische SGV. NRW.
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§ 4
Durchführung der Medienversammlung
(1) Die Leitung der Medienversammlung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Medienkommission der LfM. Diese/Dieser eröffnet, leitet und schließt die Medienversammlung. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung werden diese Aufgaben durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahrgenommen.
(2) Die Medienversammlung ist grundsätzlich auf die geladenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt. Die bzw. der Vorsitzende der Medienkommission kann die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. Die Medienversammlung kann auch zeitgleich im Internet übertragen werden. Mit der Einladung ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer hiermit einverstanden sind.
GV. NRW. 2003 S. 377, in Kraft getreten am 19. Juli 2003. Obsolet durch Wegfall der Rechtsgrundlage durch das 12. Rundfunkänderungsgesetz v. 5.6.2007 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. |
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SGV. NRW. 2251 |
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GV. NRW. ausgegeben am 18. Juli 2003. |