Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

 

§ 2
Berichtigung
bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf 8 Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf 7 Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vom 18. Juni 2003 (BGBl. I. S. 887) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in der Anlage 2 zu § 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Fn 2

§ 9 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.