Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

 

§ 3
Anweisungstermine

(1) Der den Gemeinden für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 zustehende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen.

(2) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Zinsabschlages zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ist im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(3) Die aufgrund § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 215) geleisteten Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Fn 2

§ 9 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.