Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

 

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 sowie Berichtigungen aufgrund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jährlichen Schlussabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Fn 2

§ 9 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.