Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 11
Befangenheit

(1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, die befangen sind, nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, nicht mitwirken.

(2) Ausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder zu prüfende Personen, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).