Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 12
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sowie die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes können anwesend sein. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt andere Personen als Gäste zulassen, sofern die zu prüfende Person nicht widerspricht. Die Regelungen des § 13 Absatz 1 bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).