Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 13
Regelungen für zu prüfende Personen mit Behinderung

(1) Zu prüfenden Personen mit Behinderungen sowie zu prüfenden Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom Landesprüfungsamt ein Nachteilsausgleich zu gewähren, der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessen ist. Zu prüfende Personen mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Zu prüfende Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei der praktischen Prüfung von zu prüfenden Personen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber dem Landesprüfungsamt berechtigt. § 178 SGB IX bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anfertigung der Klausuren während der Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 3.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).