Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 14
Bewertung der Leistungen

(1) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung, die äußere Form der Prüfungsleistung, die sprachliche Darstellung sowie die Rechtschreibung zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

= 15 bis 14 Punkte

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut

= 13 bis 11 Punkte

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend

= 10 bis 8 Punkte

= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend

= 7 bis 5 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

= 4 bis 2 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend

= 1 bis 0 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).