Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 15
Schriftlicher Teil der Aufstiegsprüfung
(1) Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei Zeitstunden anzusetzen. Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung in elektronischer Form durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der in der Anlage genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden Ansatz beinhalten. Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Prüfungstermine und gibt die vier Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Prüfungsaufgaben sind anonym zu schreiben. Die zu prüfenden Personen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß § 20 hinzuweisen.
(5) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Muster des Landesprüfungsamtes und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zuzuleiten.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
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