Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 16
Bewertung und Rechtsfolgen der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der vom Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 14 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten.
(2) Das Landesprüfungsamt kann weitere sachkundige Prüferinnen oder Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen.
(3) Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 10 Absatz 7. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität gemäß § 15 aufzuheben.
(5) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ gemäß § 14 erreicht hat. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.
(6) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
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