Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 17
Praktischer Teil der Aufstiegsprüfung
(1) Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses über eine von der zu prüfenden Person vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. In der praktischen Prüfung soll die zu prüfende Person den Nachweis erbringen, dass sie Sachverhalte erfasst, Fragestellungen zielorientiert bearbeitet, Lösungsansätze entwickelt und in berufstypischen Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das Fachgespräch ist in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind zulässig. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt aus der Anlage vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt.
(3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den zu prüfenden Personen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) Das Landesprüfungsamt kann Dozierende, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, das Fachgespräch zu führen und Prüfungsfragen zu stellen. Die Regelungen des § 12 Absatz 2 bleiben unberührt.
(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der gesamten praktischen Prüfung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 als eine Prüfungsleistung. Bei der Bewertung sind der Gesamteindruck der Leistung, die gezeigte Fachkompetenz der zu prüfenden Person, die praktische Umsetzung der Aufgabe, die fachliche Vertretbarkeit des dargestellten Arbeitsergebnisses sowie die Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
(7) Wird die praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
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