Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
22 / 25 |
§ 22
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
|