Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 23
Einsichtnahme, Aufbewahrung

(1) Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(2) Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach § 21 sind 30 Jahre aufzubewahren.

Teil 4
Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte
des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
im Land Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).