Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 23
Einsichtnahme, Aufbewahrung
(1) Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
(2) Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach § 15 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach § 21 sind 30 Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte
des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
im Land Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
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