Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

24 / 25

§ 24
Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten in den
Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Die Regelungen in Teil 3 gelten für Beamtinnen und Beamte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 7 entsprechend.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung abgelegt. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen" mit einem auf das jeweilige Studieninstitut hinweisenden Zusatz.

(3) Die Mitglieder und der oder die Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 4 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.

(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein.

(5) An Stelle des Landesprüfungsamts tritt das zuständige Studieninstitut. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen und im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Aufgaben wahrnehmen.

(6) Das Prüfungszeugnis enthält die inhaltlich entsprechenden Angaben nach § 21 Absatz 2.

(7) Die Kompetenzen nach § 5 Absatz 2 und 4 Satz 1 trifft das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.

Teil 5
Schlussbestimmung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404).