Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 4
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden ohne ersten
berufsqualifizierenden Abschluss
bei privilegiertem Studiengangwechsel

(1) Sind bei einem Studiengangwechsel im bisherigen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden und werden diese nach § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG auf den neuen Studiengang angerechnet, ist der neue Studiengang kein Studiengang im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG, welcher zu einem vollständigen neuen Studienguthaben führt. In diesem Fall werden Regelabbuchungen für jedes Fachsemester vorgenommen, welches die oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG erspart haben. Zu den Hochschulsemestern im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG rechnen auch Semester, die an einer Hochschule im europäischen oder außereuropäischen Ausland studiert worden sind. Ist der bisherige und der neue Studiengang modularisiert, berechnen sich die Regelabbuchungen im Sinne des Satzes 2 wie folgt: Die Zahl der im neuen Studiengang angerechneten Module einschließlich von Teilen von Modulen wird multipliziert mit der Höhe der Regelstudienzeit des neuen Studienganges und dividiert durch die Gesamtzahl der in dem neuen Studiengang abzuleistenden Module; § 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Wird der Studiengang infolge einer Behinderung oder einer schweren chronischen Erkrankung gewechselt, wird auf Antrag bis zum Beginn des fünften Semesters erneut ein vollständiges Guthaben im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG gewährt. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.