Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 11 (Fn 5)
Sonderregelungen

(1) Bei studierenden Angehörigen der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte wird das Studienkonto pro Semester auf Antrag statt mit einer vollen mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet.

(2) Wer nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang den Studiengang Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik studiert, absolviert diesen Studiengang ohne Veränderung seines Studienguthabens oder - falls kein Studienkonto eingerichtet worden oder kein Studienguthaben vorhanden ist - ohne Entrichtung einer Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, falls der Studiengang innerhalb des 1,5-fachen seiner Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen wird. Andernfalls oder bei einer Exmatrikulation innerhalb des 1,5-fachen der Regelstudienzeit werden im Nachhinein für jedes studierte Semester Regelabbuchungen vorgenommen oder Gebühren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG erhoben. Etwaige Gebühren werden mit dem endgültigen Nichtbestehen der letzten Prüfungsleistung oder mit der Exmatrikulation fällig.

(3) Bei Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss, die ausschließlich in einem Studiengang eingeschrieben sind, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, wird das Studienkonto aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beruflichen Qualifizierung wie folgt berechnet:

1. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird ein Guthaben von 200 SWS gewährt. Für anderweitig über das erste berufsqualifizierende Studium nach Satz 1 Nr. 2 hinaus absolvierte Hochschulsemester werden Abbuchungen unter Berücksichtigung der §§ 1 bis 5 vorgenommen.

2. Von dem nach Satz 1 Nr. 1 gewährten Guthaben sind für das Studium, welches zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat, Regelabbuchungen im Umfang seiner tatsächlichen Studiendauer vorzunehmen. Auf Antrag der Studierenden werden bei diesen Regelabbuchungen solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende in den Studiengang eingeschrieben sind, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, werden von dem Guthaben nach Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Regelabbuchungen vorgenommen. Die Höhe der Regelabbuchungen nach Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 3 berechnet sich dabei unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit, die sich aus der Addition der Regelstudienzeiten des Studienganges, in dem der erste berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, mit der Zahl vier ergibt.

3. Bei einem Wechsel in einen anderen Studiengang wird das Studienkonto so neu berechnet, als ob die Berechnung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht stattgefunden hätte; von dem so neu berechneten Studienkonto werden für die Semester, die in dem Studiengang studiert worden sind, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, Regelabbuchungen vorgenommen; eine nachträgliche Gebührenpflicht entsteht nicht.

4. Wird der der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dienende Studiengang ohne Studienabschluss beendet und ist ein Guthaben aufgrund der Berechnung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auszuweisen, steht der oder dem Studierenden nur dasjenige Restguthaben zur Verfügung, welches sie oder er hätte, wenn die Berechnung nach Satz 1 nicht erfolgt und das Lehramtsstudium nicht begonnen worden wäre. Von diesem Restguthaben werden unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des Lehramtsstudienganges Regelabbuchungen für jedes der in diesem Studiengang gebührenfrei studierten Semester vorgenomen. Nimmt der Studierende später das erfolglos beendete Lehramtsstudium wieder auf, indem er sich erneut in diesen Studiengang immatrikuliert, erfolgt eine Neuberechnung des Guthabens nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 und 2; von diesem neuberechneten Guthaben werden für jedes der in dem beendeten Lehramtsstudiengang bisher studierten Semester unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit nach Satz 1 Nr. 2 Satz 4 Regelabbuchungen vorgenommen. § 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der erste berufsqualifizierende Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben worben, wird gleichwohl ein Studienkonto unter Berechnung des Studienguthabens nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 eingerichtet.

II.
Erhebung der Gebühren
nach den §§ 9 bis 11 StKFG

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.