Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

 

§ 12
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG beträgt 650 € pro Semester. Studierende in Teilzeitstudiengängen zahlen entsprechend reduzierte Gebühren, wenn sie an keiner Hochschule als Zweithörerin oder als Zweithörer im Sinne von § 71 Abs. 2 HG zugelassen sind und dies an Eides statt versichern; § 7 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeine Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 1 StKFG beträgt 75 € pro Semester.

(3) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens 75 € pro Semester.

(4) Die Hochschulen setzen die Höhe der Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren nach § 11 StKFG durch Satzung mit Wirkung zum 1. Februar 2003 bis zur Maximalhöhe von 25,-- € entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. April 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.