Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 2
Persönlicher und sachlicher Umfang
des Ersatzanspruchs

(1) Als Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen erhält ein Mitglied der KJM, das nicht aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, von den Landesmedienanstalten ab 1. April 2003 monatlich einen pauschalen Geldbetrag (Monatspauschale), Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung.

(2) Ein Mitglied der KJM, das aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, erhält von der Landesmedienanstalt, in deren Dienst es steht oder bei der es angestellt ist, Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen nach Maßgabe der für sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach § 5.

(3) Ein weiter gehender Ersatz von Aufwendungen und Auslagen findet nicht statt, eine Entschädigung für Verdienstausfall ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 603; in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.