Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 5
Reisekostenvergütung

(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostenrecht. Bei der Fahrtkostenerstattung kommt die höchste Einstufung nach § 5 Abs. 1 BRKG zur Anwendung. Tagegeld wird neben dem Sitzungsgeld nicht gewährt.

(2) Dienstreisen sind durch den Vorsitzenden der KJM zu genehmigen. Die Einladung zu einer Sitzung gilt als Genehmigung der Dienstreise zum Ort der Sitzung. Bei einem stellvertretenden Mitglied gilt dies nur, wenn das ordentliche Mitglied, der Vorsitzende oder der Leiter der Geschäftsstelle dem stellvertretenden Mitglied den Eintritt des Verhinderungsfalls mitgeteilt hat.

(3) Anreisen zu einer Sitzung der KJM aus dem Ausland sind bis zur Höhe der Reisekosten für eine Anreise vom Wohnort des Mitglieds vergütungsfähig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 603; in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.