Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 3 (Fn 6)

(1) Bei Pflegeeinrichtungen sind als betriebsnotwendige Kosten

1. die Bau- und Baunebenkosten für Neu- und Erweiterungsbauten,

2. die Bau- und Baunebenkosten für Umbau oder Modernisierungen zur Anpassung an die Vorgaben der AllgFörderPflegeVO,

3. die Kosten des Erwerbs von Gebäuden und Gebäudeteilen zum erstmaligen Betrieb,

4. die Kosten für Mieten von Gebäuden sowie Einrichtungsgegenständen, soweit die damit verbundenen Kosten die Vergleichskosten bei Eigentum nicht überschreiten und

5. die Kosten der Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen

im Rahmen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen berücksichtigungsfähig.

(2) Die Obergrenze der betriebsnotwendigen Investitionskosten wird im Basisjahr 2003 für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen auf 1.300 € je qm Nettogrundfläche sowie für Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen auf 1.534 € je qm Nettogrundfläche begrenzt. Bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen liegt die Obergrenze für die berücksichtigungsfähige Nettogrundfläche bei 18 qm pro Bewohner. Diese Obergrenzen können im Einvernehmen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger in begründeten Einzelfällen überschritten werden.

(3) Die Nettogrundfläche je Pflegeplatz für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Dauerpflege darf 45 qm nicht unterschreiten; im Rahmen der gesonderten Berechnung werden hierfür 50 qm anerkannt. Finanzierungen über diese Grenze hinaus sind für Spezialeinrichtungen im Einvernehmen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger möglich.

(4) Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall die Kosten von Baumaßnahmen und von Einrichtungsgegenständen, wenn mehr als 2.500 € pro Platz oder mehr als 200.000 € pro Einrichtung überschritten werden (Bagatellgrenze).

(5) Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden nach der "Entwicklung der Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen seit 1962 nach verschiedenen Basisjahren (1962 = 100)" fortgeschrieben. Für die Fortschreibung gelten jeweils die Mai-Indizes des der Betriebsaufnahme vorausgehenden Jahres. Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden für Einrichtungen, die nach dem 1. April 2008 den Betrieb aufnehmen, auf 85.250 € festgesetzt. Ausgangsjahr für die Basiswerte nach Absatz 2 Satz 2 ist das Jahr 2002.

(6) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtungen zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung (z.B. Einzelzimmerzuschlag) nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Dabei wird bei vollstationären Pflegeheimen eine durchschnittliche Auslastung von 95 Prozent, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege und bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege die tatsächliche Auslastung des Vorjahres, mindestens jedoch 80 vom Hundert für die Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie 80 vom Hundert für die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zu Grunde gelegt. Bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von 5 Tagen in der Woche auszugehen.

(7) Nicht berücksichtigungsfähig sind die Kosten für die zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgüter und die Kosten für den Erwerb und die Miete oder Pacht von Grundstücken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 611, in Kraft getreten am 31. Oktober 2003; geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 6

§ 3 und § 6 geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.