Historische SGV. NRW.

4 / 54

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 4
Erziehungswissenschaftliche Studien

(1) Die erziehungswissenschaftlichen Studien beziehen sich insbesondere auf

1. Analyse, Verständnis und Reflektion von Bildungsprozessen, Lern- und Erziehungssituationen einschließlich ihrer Voraussetzungen und Bedingungen,

2. Identifikation pädagogischer Problem- und Aufgabenstellungen sowie Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage von theoretischen Ansätzen,

3. Formulierung, Begründung und Bewertung von Zielvorstellungen für pädagogisches Handeln - einschließlich ihrer historischen und gesellschaftlichen Bezüge - mit Bezug auf Erziehungs- und Bildungstheorien,

4. Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Diagnose, Beurteilung und Förderung unter Berücksichtigung der individuellen, sozialen und kulturellen Verschiedenheit und Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern,

5. Entwurf und Erprobung von Vorgehensweisen für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule - einschließlich der Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Medien - vor dem Hintergrund erziehungswissenschaftlicher Ansätze sowie Einschätzung ihrer Chancen und Grenzen,

6. Erfassung von Schulentwicklungsprozessen im gesellschaftlichen Kontext, Entwicklung und Reflexion von Ideen für Schulentwicklungsprozesse,

7. sachgerechte Anwendung wissenschaftlicher Verfahren und Methoden empirischer Schul- und Unterrichtsforschung und von Verfahren der Evaluation.

(2) Die für Lehrämter an Schulen ausbildenden Hochschulen konkretisieren diese Zielvorgaben in einer standortbezogenen Studienordnung, die von der Erziehungswissenschaft unter Beteiligung insbesondere der Psychologie und der Sozialwissenschaften zu erarbeiten ist.

(3) Von dem für das Studium der Erziehungswissenschaft vorgesehenen Stundenvolumen sollen acht Semesterwochenstunden auf Psychologie und Sozialwissenschaften entfallen.

(4) Die Hochschulen legen für das Grundstudium im Rahmen der Kerncurricula verbindliche Lehrveranstaltungen fest, die dem Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten dienen. Im Hauptstudium sind standortspezifische und individuelle Schwerpunktbildungen möglich.

(5) Das erziehungswissenschaftliche Studium ist lehramtsübergreifend angelegt. Es soll eine lehramts- und stufenspezifische Akzentuierung ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.