Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 10
Praxisphasen

(1) In den Praxisphasen werden theoretische Studien und schulpraktische Erfahrungen in verschiedenen Schulformen systematisch miteinander verknüpft (§ 2 Abs. 4 LABG). Die Studierenden sollen die Berufsrealität der Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage wissenschaftlicher Theorieansätze verstehen lernen und durch Erfahrungen in der Schule Schwerpunkte für das Studium setzen. Die Praxisphasen haben einen Gesamtumfang von mindestens 14 Wochen.

(2) Die Praxisphasen sollen vorrangig mit erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Semesterwochenstunden verbunden werden. Themen und Fragestellungen sollen sich auf die Aufgaben des Berufs beziehen.

(3) Das Orientierungspraktikum soll im ersten Studienjahr absolviert werden. Es wird erziehungswissenschaftlich begleitet. Die Dauer beträgt mindestens vier Wochen. Das Orientierungspraktikum dient der Erkundung des Arbeitsfeldes Schule sowie der Überprüfung der Berufsentscheidung. Gestaltung und Durchführung des Orientierungspraktikums liegen in der Verantwortung des für Erziehungswissenschaft zuständigen Fachbereichs. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung in Erziehungswissenschaft ist eine Bescheinigung über die Teilnahme vorzulegen.

(4) Weitere Praktika sind während des Hauptstudiums durchzuführen. Sie sind auf die Analyse und die Reflexion grundlegender Aufgaben der Schule auszurichten. Sie sollen auch Einblicke in den außerschulischen Bereich der Kinder- und Jugendarbeit an den Schnittstellen zur Schule ermöglichen. Die Gesamtdauer dieser Praktika beträgt mindestens zehn Wochen. Für die Praktika sind in einem vorrangig erziehungswissenschaftlich oder fachdidaktisch ausgerichteten Modul unter Beteiligung der Fachwissenschaften Themenstellungen und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte in Schulen zu entwickeln. Die Praktika werden durch einen Leistungsnachweis vorrangig in Fachdidaktik oder Erziehungswissenschaft abgeschlossen. Die beteiligten Fachbereiche legen die Bedingungen für die Vergabe des Leistungsnachweises fest.

(5) Das Ministerium erlässt zur Gestaltung der Praxisphasen Rahmenvorgaben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.