Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 14
Schriftliche Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Studierenden in der Lage sind, in einem Zeitrahmen von vier Stunden mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen entsprechende Aufgabe zu lösen.

(2) Die Aufgaben beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zur Thematik der entsprechenden Lehrangebote und zur Methodik des Faches oder der betreffenden Fächer, sowie die Fähigkeit nachgewiesen werden können, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden. Die Anforderungen sind so zu bemessen, dass sie in der festgesetzten Zeit erfüllt werden können.

(3) Die Aufgabenstellung und die Festlegung der zulässigen Hilfsmittel obliegt einem vom Prüfling vorgeschlagenen Mitglied des Prüfungsamtes. Die schriftlichen Prüfungen werden von diesem und einem weiteren vom Prüfungsamt zu bestellenden Mitglied des Prüfungsamtes (Zweitgutachten) begutachtet. Das Erstgutachten ist innerhalb eines Monats dem Prüfungsamt vorzulegen. Nach Übersendung des Erstgutachtens durch das Prüfungsamt an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter ist deren oder dessen selbstständiges Zweitgutachten innerhalb von zwei Wochen dem Prüfungsamt zurückzusenden. Die Gutachten sind jeweils mit einer Note abzuschließen. Die Note der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachten. Weichen die Bewertungsergebnisse der Gutachten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so wird die Klausur von einer Drittprüferin oder von einem Drittprüfer, die oder der vom Prüfungsamt bestellt wird und Mitglied des Prüfungsamtes sein muss, abschließend innerhalb von zwei Wochen begutachtet. Die Note dieses Gutachtens muss im Rahmen der Vornoten liegen und ist dann die Note der Klausur.

(4) Bei schriftlichen Prüfungen in Fachdidaktik kann im Einzelfall die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter gemäß Absatz 3 Satz 2 ein vom Prüfungsamt zu bestellendes Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule, des Studienseminars oder der Schulaufsicht sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.