Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 15
Mündliche Prüfungen

(1) Durch die mündlichen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling Zusammenhänge der Prüfungsgebiete erkennt und darstellen kann sowie spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermag.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfung oder auf Antrag von Prüflingen als Gruppenprüfung durchgeführt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert.

(4) Die Themenstellungen beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls.

(5) Die mündlichen Prüfungen werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsamts abgenommen. Das Prüfungsamt benennt eine Prüferin oder einen Prüfer in der Regel auf Vorschlag des Prüflings. Es bestellt die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer. Die Prüfenden verständigen sich vor Beginn der Prüfung auf Art und Umfang ihres Prüfungsanteils.

(6) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Termin der mündlichen Prüfung gemäß Absprache zwischen dem Prüfling und den Prüfenden fest.

(7) Die Prüfenden legen die Note der mündlichen Prüfung aufgrund der erbrachten Gesamtleistung fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note der mündlichen Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden.

(8) Über den Prüfungsverlauf und die Prüfungsbewertung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(9) Bei mündlichen Prüfungen in Fachdidaktik kann im Einzelfall die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer gemäß Absatz 5 Satz 3 ein vom Prüfungsamt zu bestellendes Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule, des Studienseminars oder der Schulaufsicht sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.