Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 17
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen.

(2) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss den Prüfungsanforderungen entsprechen und in der Regel aus dem Studiengang oder einem Modul gemäß § 7 Abs. 2 erwachsen sein. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit, im Fall einer Gruppenarbeit der Umfang der abgrenzbaren Eigenleistungen, soll 60 Seiten nicht überschreiten.

(3) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer oder einem für das Thema prüfungsberechtigten Professorin oder Professor im Einvernehmen mit dem Prüfling vorgeschlagen.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer teilt das vorgeschlagene Thema dem Prüfungsamt schriftlich mit. Die Mitteilung soll spätestens im vorletzten Studiensemester der Regelstudienzeit erfolgen. Das Prüfungsamt genehmigt das Thema, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Es bestätigt in der Regel das von dem Prüfling vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamts und bestellt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamts. Beim Abweichen vom Vorschlag des Prüflings legt das Prüfungsamt dem Prüfling die Gründe dafür dar. Eines der beiden bestellten Mitglieder soll Professorin oder Professor sein. Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling das Thema schriftlich mit.

(5) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas dem Prüfungsamt abzuliefern.

(6) Sind zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden.

(7) Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb der genannten Frist in zwei Exemplaren vorzulegen. Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist die Versicherung abzugeben, dass die schriftliche Hausarbeit selbstständig verfasst worden ist, dass keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und dass die Stellen der schriftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen. Bei Gruppenarbeiten ist die abgegrenzte Eigenleistung kenntlich zu machen.

(8) Das Erstgutachten ist innerhalb von acht Wochen dem Prüfungsamt vorzulegen. Nach Übersendung des Erstgutachtens durch das Prüfungsamt an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter ist deren oder dessen selbstständiges Gutachten innerhalb von vier Wochen dem Prüfungsamt zurückzusenden. Die Gutachten sind jeweils mit einer Note abzuschließen. Die Note der schriftlichen Hausarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachten. Weichen die Bewertungsergebnisse der Gutachten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt ein weiteres Gutachten bei einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamts, das die Note der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Vornoten innerhalb von vier Wochen abschließend festlegt. Die Note ist dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen.

(9) Die schriftliche Hausarbeit kann als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein sowie den Anforderungen an eine selbstständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die Gruppenarbeit entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.