Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 19
Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium

(1) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium wird als letzte Teilprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung absolviert. Dabei ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die im erziehungswissenschaftlichen Studium als Grundlagen des Lehrerberufs vermittelt werden sollen.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium dauert für jeden Prüfling in der Regel 45 Minuten.

(3) Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert. Die Prüflinge werden einzeln benotet.

(4) Das Prüfungsamt bestellt drei Mitglieder des Prüfungsamtes als Prüfende, davon eine Vertreterin oder einen Vertreter aus Schule, Studienseminar oder Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Das Prüfungsamt benennt eine Prüferin oder einen Prüfer aus dem Bereich der Hochschule in der Regel auf Vorschlag des Prüflings. Es teilt den von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer eingereichten Prüfungsvorschlag für das Kolloquium den übrigen Prüfenden mit.

(5) Die Prüfenden legen die Note des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums unter Würdigung der in § 4 aufgeführten Ziele des erziehungswissenschaftlichen Studiums fest. Wenn sie keine Einigung über die Notengebung erzielen, ergibt sich die Note des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.